Buchhaltung, Lohn und Jahresabschluss Für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler in Heidelberg
Zur Steuerberatung für Unternehmen und Selbständige gehören bei der Blank Steuerberatung in Heidelberg-Neuenheim die laufende Finanzbuchhaltung, die Lohnabrechnungen und der Jahresabschluss oder die Einnahmenüberschussrechnung. Belege reichen Sie digital über DATEV Unternehmen online ein, wir buchen sie und achten auf die Fristen. Auswertungen bekommen Sie regelmäßig, Ihr Ansprechpartner ist Steuerberater Yannick Blank.

Eckdaten
Unternehmen und Selbständige auf einen Blick
- Mandanten
- Kapital- und Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Freiberufler, Gründer
- Leistungen
- Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, Einnahmenüberschussrechnung, Lohnbuchhaltung
- Ansprechpartner
- Yannick Blank, Steuerberater, M.A. Taxation
- Kammer
- Steuerberaterkammer Nordbaden
- Zusammenarbeit
- Persönlich in der Kanzlei oder digital über DATEV Unternehmen online
- Honorar
- Individuell, auf Anfrage
Leistungen
Was wir für Ihren Betrieb übernehmen
Aus den laufend gebuchten Belegen entstehen Ihre Auswertungen und nach Ende des Geschäftsjahres der Abschluss. Die Lohnabrechnung läuft Monat für Monat daneben.
Finanzbuchhaltung mit laufenden Auswertungen
Eine laufend geführte Buchhaltung zeigt Ihnen schon während des Jahres, wie Ihr Geschäft läuft. Wir kontieren Ihre Geschäftsfälle, führen die Konten und bereiten die Zahlen in kurzfristigen Erfolgsrechnungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen auf, kurz BWA. Eine BWA stellt für den Monat und aufgelaufen seit Jahresbeginn Umsatz, Kosten und das vorläufige Ergebnis dar. Der Branchenvergleich darin zeigt, wo Ihr Betrieb im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen steht.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen alle Auswertungen und den Zugriff auf Ihre Buchhaltungskonten online bereit. So bleibt nachvollziehbar, was gebucht ist, und Sie behalten den Überblick, ohne auf den nächsten Termin zu warten. Ihre Belege kommen auf demselben Weg zu uns, über DATEV Unternehmen online.
Zwischen Unternehmen im Inland ist die E-Rechnung seit dem 01.01.2025 der Regelfall. Empfangen können muss sie seitdem jedes Unternehmen. Nach § 14 UStG und § 27 Abs. 38 UStG in der im Oktober 2026 geltenden Fassung müssen Unternehmen sie in der Regel ab dem 01.01.2027 ausstellen, wenn ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag, die übrigen ab dem 01.01.2028. Eingehende E-Rechnungen buchen wir wie jeden anderen Beleg, und zur Umstellung Ihrer Ausgangsrechnungen beraten wir Sie.
- Organisation des Rechnungswesens
- Kontierung und Erfassung der laufenden Geschäftsfälle
- Anlagenbuchführung
- Verwaltung offener Posten aus Forderungen und Verbindlichkeiten
- Kurzfristige Erfolgsrechnungen und Auswertung des Geschäftsverlaufs
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Branchenvergleich
Jahresabschluss und Einnahmenüberschussrechnung
Nach Ende des Geschäftsjahres erstellen wir Ihren Jahresabschluss nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben. Führen wir auch Ihre Buchhaltung, baut der Abschluss direkt auf den laufend gebuchten Zahlen auf. Wer nicht bilanzieren muss, erhält von uns stattdessen die Einnahmenüberschussrechnung. Auf dieser Grundlage entstehen anschließend die Steuererklärungen Ihres Betriebs, je nach Rechtsform und Tätigkeit zur Umsatzsteuer, zur Gewerbesteuer und bei Kapitalgesellschaften zur Körperschaftsteuer. Während des Jahres kommen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen hinzu.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen ihren Jahresabschluss offenlegen. Nach § 325 des Handelsgesetzbuchs in der im Oktober 2026 geltenden Fassung ist er elektronisch an das Unternehmensregister zu übermitteln, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Diese Offenlegung beim Unternehmensregister übernehmen wir für Sie.
Lohnbuchhaltung und Lohnabrechnung
Wir übernehmen die monatlichen Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter und führen die Lohnkonten laufend. In jeder Abrechnung kommen Lohnsteuer und Sozialversicherung zusammen, dazu erstellen wir die nötigen Bescheinigungen. Prüfen die Rentenversicherung oder das Finanzamt später Ihre Lohnabrechnungen, unterstützen wir Sie bei dieser Prüfung.
Wenn Sie die Lohnabrechnung auslagern, geben Sie die Arbeit ab, die Pflichten als Arbeitgeber bleiben bei Ihnen. Nach dem Rechtsstand im Oktober 2026 übermittelt der Arbeitgeber nach § 41a EStG die Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt, grundsätzlich jeden Monat. Der Krankenkasse als Einzugsstelle schickt er die Meldungen zur Sozialversicherung nach § 28a SGB IV und vor jeder Fälligkeit der Beiträge den Beitragsnachweis nach § 28f SGB IV.
Zur Lohnoptimierung beraten wir Sie, indem wir prüfen, welche Bestandteile der Vergütung sich steuerlich zulässig gestalten lassen und was das für Ihre Mitarbeiter bedeutet. Ob und wie Sie das umsetzen, entscheiden Sie nach dem Gespräch mit uns.
- Führung der laufenden Lohnkonten
- Lohnabrechnungen und Bescheinigungen
- Beratung zur Lohnoptimierung
- Unterstützung bei Lohnsteuer- und Rentenversicherungsprüfungen
Für Selbständige und Freiberufler
Für Selbständige und Freiberufler führen wir die laufende Buchhaltung und erstellen, je nach Pflicht, die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanz. Auf Wunsch übernehmen wir auch Ihre private Einkommensteuererklärung. Betriebliche und private Zahlen liegen dann in einer Kanzlei, und Rückfragen zu beiden klären Sie mit demselben Ansprechpartner.
Welche Form der Gewinnermittlung für Sie gilt, hängt von Ihrer Buchführungspflicht ab. Nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Oktober 2026 geltenden Fassung dürfen Steuerpflichtige, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Ob das auf Sie zutrifft, klären wir zu Beginn.
Gründung und Nachfolge
Bei der Gründung beraten wir Sie zur Wahl der Rechtsform, zum Businessplan und zu Finanzierungsthemen, bei einer Nachfolge zu ihrer Planung und zur Sicherung des Fortbestands. Beides sind einmalige Entscheidungen, bei denen es hilft, steuerliche Fragen zu klären, bevor Verträge unterschrieben sind.
Ablauf
So läuft die Zusammenarbeit im Alltag
Belege
Sie reichen Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge laufend ein, so wie sie in Ihrem Betrieb anfallen.
Buchhaltung
Wir kontieren die Geschäftsfälle, führen die Konten und erstellen die Lohnabrechnungen. Rückfragen klären wir mit Ihnen telefonisch oder per E-Mail.
Auswertung
Aus den gebuchten Zahlen entstehen Ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Auffälligkeiten sprechen wir an, und auf Wunsch gehen wir die Zahlen mit Ihnen in der Kanzlei durch.
Jahresabschluss
Ist das Geschäftsjahr abgeschlossen, folgen der Jahresabschluss oder die Einnahmenüberschussrechnung und die Steuererklärungen Ihres Betriebs, bei Kapitalgesellschaften auch die Offenlegung.
Häufige Fragen
Häufige Fragen von Unternehmen und Selbständigen
Wie oft reiche ich Belege ein?
Laufend, sobald die Belege entstehen. Wie oft es mindestens sein sollte, richtet sich vor allem nach der Umsatzsteuer. Nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes, wie es im Oktober 2026 gilt, ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr und bei einer Umsatzsteuer des Vorjahres über der gesetzlichen Grenze der Kalendermonat. Den Rhythmus stimmen wir zu Beginn mit Ihnen ab.
Was brauchen Sie für den Jahresabschluss?
Vor allem die vollständige Buchhaltung des Geschäftsjahres. Führen wir sie für Sie, liegt sie uns bereits vor. Dazu kommen Angaben, die in keinem Beleg stehen, zum Beispiel der Bestand an Waren und Material am Abschlussstichtag. Offene Punkte gehen wir vor der Erstellung mit Ihnen durch.
Ab wann lohnt es sich, die Lohnabrechnung abzugeben?
Die Abgabe lohnt sich, sobald die Abrechnung Ihnen Zeit nimmt, die im eigenen Geschäft fehlt, oder wenn Sie bei Lohnsteuer und Sozialversicherung unsicher sind. Das kann schon beim ersten Mitarbeiter so sein. Ihr Honorar nennen wir Ihnen auf Anfrage, es hängt vor allem von Art und Umfang der Lohnabrechnungen ab.
Bekomme ich laufend Auswertungen?
Ja. Aus der laufenden Buchhaltung erstellen wir regelmäßig betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Branchenvergleich. Auf Wunsch sehen Sie sie zusammen mit Ihren Buchhaltungskonten online ein, wann Sie möchten.
Wann lohnt sich ein Steuerberater für Selbständige?
Meist dann, wenn Buchhaltung und Steuern mehr Zeit verlangen, als neben dem eigenen Geschäft bleibt, oder wenn neue Pflichten hinzukommen. Typische Anlässe sind der erste Mitarbeiter mit laufender Lohnabrechnung, regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Pflicht zur Bilanz statt der Einnahmenüberschussrechnung und Schreiben des Finanzamts.
Was darf ein Buchhaltungsbüro, was nur ein Steuerberater?
Ein Buchhaltungsbüro darf laufend buchen und Löhne abrechnen. Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für andere darf es nicht erstellen, das dürfen nach § 3 StBerG unter anderem Steuerberater. Erlaubt sind ihm nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG, Stand Oktober 2026, das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteuer-Anmeldung. Verantwortlich muss dafür eine Person mit kaufmännischer Ausbildung und mindestens drei Jahren Praxis in der Buchhaltung sein.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner für Buchhaltung und Lohn
Für ein erstes Gespräch genügen Ihr letzter Jahresabschluss oder Ihre Einnahmenüberschussrechnung, eine aktuelle Auswertung und die letzten Steuerbescheide. Danach legen wir fest, welche Aufgaben die Kanzlei übernimmt und worauf sich das Honorar stützt.